Montageservice Schorr
   Thomas Schorr   0172 7047117   montageservice_schorr@web.de
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungen und Lieferungen von Montageservice Schorr erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Erfüllung der Dienstleistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen unter Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Schriftliche Individualvereinbarungen gehen diesen Geschäftsbedingungen vor.

Angebote
Angebote von Montageservice Schorr sind stets freibleibend und unverbindlich. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftliche Unterlagen sowie Änderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen Montageservice Schorr hergeleitet werden können.

Preise
Alle Preise verstehen sich ab Firmensitz Mühlberg. Entgegenstehende Vereinbarungen müssen schriftlich bestätigt werden. Preisangaben, die sich erkennbar ausschließlich an gewerbliche Auftraggeber richten, verstehen sich im Zweifel zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer

Liefer- und Leistungszeit
Die von Montageservice Schorr genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Alle Lieferzusagen und -termine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Teillieferungen sind zulässig. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt und/ oder aufgrund von Ereignissen die die Leistung von Montageservice Schorr wesentlich erschweren oder unmöglich machen z. B. Betriebsstörungen, Streik, Materialbeschaffungs­schwierigkeiten oder behördliche Anordnungen etc. berechtigen Montageservice Schorr die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen kommt Montageservice Schorr erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber schriftlich eine Nachfrist von mindestens 1 Monat gesetzt hat. Im Falle des Verzuges hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges insgesamt jedoch bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinaus sind Ansprüche insbesondere Schadensersatzansprüche jedweder Art ausgeschlossen.

Haftung
Mängel sind Montageservice Schorr unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Abnahme schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber kann grundsätzlich zunächst nur Nachbesserungen verlangen. Erst wenn zwei Nachbesserungen fehlgeschlagen sind, können weitergehende Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden. Ersatzansprüche für Schäden jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, falls der Schaden aufgrund der Verletzung einer Kardinalpflicht durch Montageservice Schorr entstanden Ist. Montageservice Schorr ist zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nur dann verpflichtet, wenn der Auftraggeber seinerseits seine Vertragsverpflichtungen vollständig erfüllt hat. Sämtliche Ansprüche, die sich gegen Montageservice Schorr richten sind ohne schriftliche Zustimmung nicht abtretbar und können ausschließlich von den Auftraggebern selbst geltend gemacht werden.

Zahlungen
Soweit nicht anders vereinbart ist sind Rechnungen ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Montageservice Schorr ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind die Zahlungen auf die Kosten sodann auf die Zinsen und zuletzt die Hauptforderung anzurechnen. Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist Montageservice Schorr berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in banküblicher Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zu berechnen. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder stellt er seine Zahlungen ein, oder werden Montageservice Schorr andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so Ist Montageservice Schorr berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn Montageservice Schorr ausdrücklich zustimmt oder wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind.

Erfüllungsort- und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Mühlberg. Im Verkehr mit Auftraggebern im Sinne des § 24 AGBG ist Gotha als Gerichtsstand vereinbart, soweit die §§ 38, 40 ZPO nicht entgegenstehen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, sind sie so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Die übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt. Sinngemäß gilt dies auch für ergänzungsbedürftige Lücken.


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